Weitere Entscheidung unten: OLG Stuttgart, 27.06.2017

Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16   

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https://dejure.org/2017,26780
OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16 (https://dejure.org/2017,26780)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.07.2017 - 6 U 193/16 (https://dejure.org/2017,26780)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. Juli 2017 - 6 U 193/16 (https://dejure.org/2017,26780)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • JurPC

    CE-Kennzeichnung auf LED-Lampe

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertreibens von LED-Lampen ohne CE-Kennzeichnung auf dem Lampenkörper und der Fassung

  • online-und-recht.de

    Händler hat nur das die Existenz einer CE-Kennzeichnung überprüfen, nicht jedoch, wo genau diese auf dem Produkt angebracht ist

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertreibens von LED-Lampen ohne CE-Kennzeichnung auf dem Lampenkörper und der Fassung

  • rechtsportal.de

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertreibens von LED-Lampen ohne CE-Kennzeichnung auf dem Lampenkörper und der Fassung

  • wrp (Wettbewerb in Recht und Praxis)(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Wettbewerbsrecht: CE-Kennzeichnung auf LED-Lampe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (10)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    CE Kennzeichnung: Keine Pflicht zur Recherche durch Händler

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation)

    CE Kennzeichnung: Keine Pflicht zur Recherche durch Händler

  • damm-legal.de (Kurzinformation)

    Händler muss nur das Vorhandensein einer CE-Kennzeichnung prüfen, nicht den Anbringungsort

  • beckmannundnorda.de (Kurzinformation)

    Kein Wettbewerbsverstoß durch Händler wenn CE Kennzeichnung vorhanden aber falsch auf dem Produkt angebracht ist

  • Verbraucherzentrale Bundesverband (Kurzinformation)

    Händler trifft keine nähere Prüfpflicht der CE-Kennzeichnung

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    CE-Kennzeichen an falscher Stelle

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Händler trifft keine Pflicht zur Überprüfung des richtigen Anbringungsorts der CE-Kennzeichnung

  • dr-bahr.com (Kurzinformation)

    Händler hat nur das "Ob" der CE-Kennzeichnung zu überprüfen, nicht auch die richtige Platzierung

  • onlinehaendler-news.de (Kurzinformation)

    Elektrohändler muss nur das Ob der CE-Kennzeichnung überprüfen

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Prüfpflichten von Händlern: CE-Kennzeichnung lediglich auf Verpackung und nicht auf Lampen direkt stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar - Händler trifft keine nähere Prüfpflicht der CE-Kennzeichnung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2017, 435
  • MMR 2018, 633
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Frankfurt, 12.03.2015 - 6 U 218/14

    Verfolgung von Wettbewerbsverstößen in großem Umfang ist kein Rechtsmissbrauch

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16
    Der Hersteller/Vertreiber hat lediglich die Verpflichtung zu prüfen, ob die nach dem Produktsicherheitsgesetz vorgeschriebene CE-Kennzeichnung überhaupt vorhanden ist (vgl. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 - Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9; Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 3a Rn. 1.281).

    Da für einen Vertreiber naturgemäß nicht ohne weiteres erkennbar ist, ob die von ihm bereitgestellten Geräte die zulässigen Höchstgrenzen einhalten, erlegt ihm § 8 Abs. 1 Satz 1 ElektroStoffV eine eingeschränkte, nämlich an der "erforderlichen Sorgfalt" orientierte Prüfungspflicht auf (s. OLG Frankfurt, GRUR-RR 2016, 26 - Kopfhörer ohne CE-Kennzeichnung, Juris-Tz. 9).

    Der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.01.2017, I ZR 258/15 - Motivkontaktlinsen) ab, noch von der des OLG Frankfurt (Urteil vom 12.03.2018/14, 6 U 218/14).

  • OLG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 U 3/15

    Verantwortlichkeit des Anbieters von Elektrogeräten für Verstöße gegen die

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16
    Soweit es nach § 7 Abs. 2 ProdSG verboten ist, ein Produkt auf dem Markt bereitzustellen, das nicht mit der CE-Kennzeichnung versehen ist, obwohl die ElektroStoffV (als Rechtsvorschrift nach § 8 Abs. 1 ProdSG) ihre Anbringung vorschriebt, richtet sich dieses Verbot in erster Linie an den Hersteller, der allein gemäß § 7 Abs. 1 und Abs. 3 ProdSG, §§ 3, 4 12 ElektroStoffV, Art. 30 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die CE-Kennzeichnung vorzunehmen hat, und jedenfalls nicht auch an den Händler, dessen Pflichten in § 6 Abs. 5 ProdSG - abschließend (s. OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) - geregelt sind.

    Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014, 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362 Rn. 34, auch unter Hinweis auf die Konformitätsvermutung des § 13 ElektroStoffV; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen.

  • OLG Köln, 16.08.2013 - 6 U 18/13

    Wettbewerbswidrigkeit des Vertriebs von Elektrogeräten ohne CE-Kennzeichnung und

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16
    Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung im Zusammenhang mit §§ 6, 8 EMVG angemerkt hat, dass Geräte ohne die Anbringung der CE-Kennzeichnung nicht verkehrsfähig sind (Urteil vom 16.08.2013, 6 U 18/13, Juris-Tz. 22), kann dies so generell nicht aufrechterhalten werden.

    Aus § 18 EMVG n.F. / § 8 EMVG a.F. folgt eine Kennzeichnungs- und Verhaltenspflicht - nur - des Herstellers, nicht auch des Vertreibers (s. bereits Senat, Urteil vom 16.08.2013, 6 U 18/13, Juris-Tz. 22).

  • BGH, 12.01.2017 - I ZR 258/15

    Motivkontaktlinsen - Unlauterer Wettbewerb: Verantwortlichkeit des Händlers für

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16
    Der Senat weicht weder von der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 12.01.2017, I ZR 258/15 - Motivkontaktlinsen) ab, noch von der des OLG Frankfurt (Urteil vom 12.03.2018/14, 6 U 218/14).
  • OLG Köln, 20.02.2015 - 6 U 118/14

    Wettbewerbswidrigkeit fehlender Kennzeichnung von Elektroartikeln

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16
    Wie der Senat bereits im Verfahren 6 U 118/14 (GRURPrax 2015, 266 - In Ear-Kopfhörer, Juris-Tz. 94) dargelegt hat, beschränkt § 8 Abs. 1 ElektroStoffV die Prüfpflicht des Vertreibers: Ein Produkt, das die Anforderungen des § 8 Abs. 1 S. 2 ElektroStoffV erfüllt, darf vom Vertreiber als ordnungsgemäß angesehen werden, ohne dass er selber prüfen muss, ob es die Anforderungen des § 3 Abs. 1 ElektroStoffV erfüllt.
  • OLG München, 11.12.2014 - 6 U 2535/14

    Kopfhörer, Rechtsmissbrauch, Kennzeichnungspflicht, Herstellerkennzeichnung,

    Auszug aus OLG Köln, 28.07.2017 - 6 U 193/16
    Eine Pflicht zur Recherche, ob die angegebene CE Kennzeichnung zu Recht auf der Verpackung angebracht ist, besteht dagegen grundsätzlich nicht, weder bezüglich der Frage, ob überhaupt die Voraussetzungen für eine CE-Kennzeichnung vorliegen (so OLG München, Urteil vom 11.12.2014, 6 U 2535/14, BeckRS 2014, 23362 Rn. 34, auch unter Hinweis auf die Konformitätsvermutung des § 13 ElektroStoffV; OLG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 U 3/15, Juris-Tz. 68) noch bezüglich der Frage, ob das (berechtigte) CE-Kennzeichen nicht (auch) auf dem Produkt selbst hätte angebracht werden können/müssen.
  • OLG Frankfurt, 24.06.2021 - 6 U 244/19

    Haftung des Betreibers eines Online-Marktplatzes für Rechtsverletzungen unter dem

    Nicht zumutbar ist hingegen die Überprüfung, ob die Kennzeichnung zu Recht angebracht, die Sicherheitsanforderungen also tatsächlich erfüllt sind (vgl. OLG Köln, Urteil vom 28.7.2017 - I-6 U 193/16 = WRP 2018, 1002, Rn 16, 28).
  • OLG Frankfurt, 29.11.2018 - 6 U 111/17

    Wettbewerbsverstoß durch Vertrieb unsicherer Erzeugnisse im Sinne des

    Die in § 6 V ProdSG vorgesehene - spezielle - Einschränkung der (Prüf-)Pflicht des Händlers in objektiver und subjektiver Hinsicht ("... dazu beizutragen ... weiß oder ... wissen muss ...") verbietet daher eine Anwendung der - generellen - Regelung in § 3 ProdSG auf den Händler, auch wenn der Wortlaut des § 3 II ProdSG ("...Produkt ... bereitzustellen") ausgehend von den Definitionen in § 2 Nrn. 4 u. 12 ProdSG eine solche Auslegung zuließe (OLG Köln GRUR-RR 2017, 435 zur parallelen Regelung in § 7).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,21976
OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16 (https://dejure.org/2017,21976)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27.06.2017 - 6 U 193/16 (https://dejure.org/2017,21976)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16 (https://dejure.org/2017,21976)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage nach Widerruf der auf dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

  • Justiz Baden-Württemberg

    § 256 ZPO, § 263 ZPO, § 264 ZPO, § 323 ZPO, § 524 Abs 2 S 2 ZPO
    Widerruf und Rückabwicklung eines Immobiliardarlehensvertrags: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der Umwandlung des Darlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis; Klageerweiterung des in erster Instanz obsiegenden Darlehensnehmers nach Ablauf der ...

  • rechtsportal.de

    Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage nach Widerruf der auf dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; ZPO § 256 Abs. 1
    Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage nach Widerruf der auf dem Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages gerichteten Willenserklärung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2017, 3170
 
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Wird zitiert von ... (21)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 07.12.2007 - V ZR 210/06

    Frist für eine den Streitgegenstand verändernde Anschlussberufung mit dem Ziel

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    aa) Eine Klageänderung oder -erweiterung in der Berufung durch eine in erster Instanz voll obsiegende und deshalb eine eigenständige Berufung nicht führende Partei setzt - unbeschadet der Voraussetzungen des § 533 ZPO - grundsätzlich die Einlegung einer Anschlussberufung voraus, denn der Berufungsbeklagte will das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge modifizieren (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 12; BGH, Urteil vom 24. Oktober 2007 - IV ZR 12/07; siehe auch Zöller/Heßler, ZPO, 31. Auflage, § 524, Rn. 2).

    b) Unschädlich ist, dass der Schriftsatz der Kläger vom 24. April 2017 nicht ausdrücklich als Anschlussberufung bezeichnet wurde, denn einer solcher ausdrücklichen Bezeichnung als Anschlussrechtsmittel bedarf es nicht (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 16).

    Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 18 -26, m. H. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff.).

    bb) Es kann im vorliegenden Fall offen bleiben, ob es zur Wahrung des Verfahrensgrundrechts des rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG in engen Grenzen geboten ist, Ausnahmen von diesem Grundsatz zuzulassen und die Ausschlussfrist des § 524 Abs. 2 ZPO auf Anschlussberufungen der in erster Instanz voll obsiegenden Partei nicht anzuwenden, wenn und soweit nach dem Prozessverlauf bis zum Ablauf der Frist für die Berufungserwiderung auch ein kundiger und gewissenhafter Berufungsbeklagter nicht damit rechnen konnte, dass das ihm günstige erstinstanzliche Urteil keinen Bestand haben werde und er den Verlust des Rechtsstreits nur durch eine Anschlussberufung würde vermeiden können (vgl. BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 27, dort ebenfalls offen gelassen).

    Die mit der Frist bezweckte Klarheit und Sicherheit über die Zulässigkeit der Anschlussberufung wäre damit aufgehoben (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 28, m. w. N.).

  • BGH, 24.01.2017 - XI ZR 183/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    a) Eine positive Feststellungsklage, mit der ein Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage auf Rückzahlung regelmäßig unzulässig, da dem Kläger die Klage auf Herausgabe der von ihm erbrachten Leistungen mangels "automatischer Verrechnung" bis zur Erklärung der Aufrechnung möglich und angesichts unproblematischer Bezifferbarkeit der erbrachten Leistungen zumutbar ist und das Rechtschutzziel regelmäßig voll ausschöpft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15).

    Auch käme es im Falle einer materiellen Entscheidung über den Feststellungsantrag nicht zugleich zu einem rechtskraftfähigen Spruch über die Höhe der wechselseitigen Ansprüche, so dass die vom Bundesgerichtshof (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15) eröffnete Ausnahme der Zulässigkeit einer positiven Feststellungsklage nicht in Betracht kommt, weil " eine endgültige Bereinigung der Meinungsverschiedenheiten der Parteien " (BGH a. a. O.) durch den vorliegenden Rechtsstreit nicht gesichert wäre.

    Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15).

    So liegt der Fall hier: Während die positive Feststellungsklage auf die Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15), ist die negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 9 ff.).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    Nachdem der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15, im Zusammenhang mit der Streitwertbemessung einer Klage auf Feststellung der Umwandlung eines Verbraucherdarlehens in ein Rückgewährschuldverhältnis u. a. ausgeführt hat, der Kläger "könne und habe" die Hauptforderung, die er nach §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meine, zu beziffern (BGH a. a. O., Rn. 12), war aus Sicht einer kundigen und gewissenhaften Partei im o. g. Sinne ernstlich in Erwägung zu ziehen, dass die bis dato in Fällen des Widerrufs von Verbraucherdarlehensverträgen zwar in der Rechtspraxis weitgehend anerkannte, dennoch stets der Kritik der Missachtung des Vorrangs der Leistungsklage als einem wesentlichen zivilprozessualen Grundsatz ausgesetzte positive Feststellungsklage aus diesem Grund möglicherweise (regelmäßig) unzulässig sein könnte.

    Wie bereits im Rahmen der Erörterung eines verfassungsrechtlichen Ausnahmegebots zur Anwendung des § 524 Abs. 2 ZPO ausgeführt, mussten die Kläger seit dem Beschluss des BGH vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15 bei Anlegung der gebotenen Sorgfalt damit rechnen, dass die erhobenen positive Feststellungsklage als unzulässig abgewiesen würde.

    Der Streitwert beziffert sich nach den bis zum Widerruf erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, vgl. BGH, Beschluss vom 12. Januar 2016 - XI ZR 366/15.

  • BGH, 07.05.2015 - VII ZR 145/12

    Vergütungsklage nach Bestellerkündigung eines Werklieferungsvertrages: Behandlung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 18 -26, m. H. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff.).

    Das Vorliegen dieser für die Zulässigkeit einer Anschlussberufung maßgeblichen Voraussetzung ist - ungeachtet der fehlenden Verweisung in § 524 Abs. 3 ZPO auf § 522 I ZPO - von Amts wegen zu überprüfen (BGH, Urteil vom 7. Mai 2015 - VII ZR 145/12).

    aaa) Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung einer Anschlussberufungsfrist, die weder in § 233 ZPO ausdrücklich genannt ist noch eine Notfrist i. S. d. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, analog anzuwenden sind (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.9.2003 - 19 U 56/02; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 2006, 216 [216]; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, § 233 Rn. 6; offen lassend: BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, VII ZR 145/12 NJW 2015, 2812, Rn. 38).

  • BGH, 16.05.2017 - XI ZR 586/15

    Zur Zulässigkeit einer negativen Feststellungsklage in Widerrufsfällen

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    So liegt der Fall hier: Während die positive Feststellungsklage auf die Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis gerichtet ist (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15), ist die negative Feststellungsklage auf die Feststellung gerichtet, die Beklagte habe aufgrund des Widerrufs keinen Anspruch mehr auf Leistung des Vertragszinses und die vertragsgemäße Tilgung (BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15, Rn. 9 ff.).

    Hierauf hätte also bereits erstinstanzlich, jedenfalls aber bei noch offener Berufungserwiderungsfrist reagiert werden und (zumindest hilfsweise) eine Klage auf negative Feststellung erhoben werden können, wobei eine Antragsstellung in der in der Anschlussberufung gewählten Form ("nicht mehr als...") der Auslegung nach dem wahren Begehren, der Feststellung des Entfalls der Primärpflichten, zugänglich gewesen wäre (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2017 - XI ZR 586/15).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    a) Eine positive Feststellungsklage, mit der ein Verbraucher nach Widerruf seiner auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten Willenserklärung die Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags in ein Rückgewährschuldverhältnis geltend macht, ist wegen des Vorrangs der Leistungsklage auf Rückzahlung regelmäßig unzulässig, da dem Kläger die Klage auf Herausgabe der von ihm erbrachten Leistungen mangels "automatischer Verrechnung" bis zur Erklärung der Aufrechnung möglich und angesichts unproblematischer Bezifferbarkeit der erbrachten Leistungen zumutbar ist und das Rechtschutzziel regelmäßig voll ausschöpft (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15).

    Nur auf den Austausch dieser Leistungen ist das Rückgewährschuldverhältnis gerichtet (BGH, Urteil vom 24. Januar 2017 - XI ZR 183/15, Rn. 15; BGH, Urteil vom 21. Februar 2017 - XI ZR 467/15).

  • BGH, 12.03.2009 - VII ZR 26/06

    Anspruch des Erwerbers einer mangelhaften Eigentumswohnung auf Schadensersatz

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    Insoweit gebietet insbesondere auch der Grundsatz der prozessualen Waffengleichheit keine Ausnahmen (BGH, Urteil vom 07. Dezember 2007 - V ZR 210/06, Rn. 18 -26, m. H. auf zum früheren Prozessrecht ergangene gegenteilige oberlandesgerichtliche Rechtsprechung; vgl. auch BGH, Urteil vom 12. März 2009 - VII ZR 26/06; bestätigend BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, - VII ZR 145/12, Rn. 32 ff.).
  • BGH, 06.07.2005 - XII ZR 293/02

    Zulässigkeit der Erweiterung der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    aaa) Insoweit kann offen bleiben, ob die Vorschriften der §§ 233 ff. ZPO auf die Versäumung einer Anschlussberufungsfrist, die weder in § 233 ZPO ausdrücklich genannt ist noch eine Notfrist i. S. d. § 224 Abs. 1 S. 2 ZPO darstellt, analog anzuwenden sind (ablehnend BGH, Versäumnisurteil vom 6. Juli 2005 - XII ZR 293/02; OLG Hamm, Urteil vom 19.9.2003 - 19 U 56/02; Gerken, NJW 2002, 1095 [1096]; bejahend OLG Stuttgart, OLG-Report 2008, 25 [27]; OLG Düsseldorf, FamRZ 2006, 2006, 216 [216]; OLG Karlsruhe, NJOZ 2005, 1295; OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299 [1300]; MüKoZPO/Rimmelspacher, 6. Auflage § 524 Rn. 32 m. w. N.; Zöller/Greger, § 233 Rn. 6; offen lassend: BGH, Urteil vom 7. Mai 2015, VII ZR 145/12 NJW 2015, 2812, Rn. 38).
  • BGH, 23.09.2008 - VIII ZR 85/08

    Beginn des Fristenlaufs für die Einlegung der Anschlussberufung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    aaa) Voraussetzung für den wirksamen Lauf der Frist des § 524 II 2 ZPO ist, dass die Frist zur Berufungserwiderung wirksam gesetzt wurde, was wiederum nur dann der Fall ist, wenn dem Berufungsbeklagten gemäß § 329 Abs. 2 ZPO eine beglaubigte Abschrift der richterlichen Verfügung zugestellt und er über die Rechtsfolgen der Versäumung der Berufungserwiderungsfrist gem. §§ 521 Abs. 2, 277 Abs. 2 ZPO belehrt worden ist (BGH, Urteil vom 23. September 2008 - VIII ZR 85/08, Rn. 5 f.).
  • OLG Düsseldorf, 22.12.2016 - 15 U 31/14

    Erweiterung der Patentverletzungsklage auf weitere Ausführungsformen in der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 27.06.2017 - 6 U 193/16
    ccc) Dahin stehen kann, ob sich die vorgenannte Belehrung lediglich auf die Erwiderung (-sfrist) i. e. S. zu beziehen braucht, oder ob sich die Belehrung darüber hinaus auf Möglichkeit zu erstrecken hat, (nur) innerhalb der Berufungserwiderungsfrist Anschlussberufung einzulegen (verneinend OLG Düsseldorf, Urteil vom 22. Dezember 2016 - I - 15 U 31/14), denn die verwendete Belehrung enthält - in seinem letzten Absatz - auch diesen Hinweis.
  • OLG Hamm, 19.09.2003 - 19 U 56/02

    Anschlußberufungsfrist bei Klageänderung infolge unrichtigen Antrags erster

  • OLG Zweibrücken, 27.06.2003 - 2 UF 151/02

    Berufung in Unterhaltssachen: Versäumung der Anschließungsfrist; Verbot der

  • OLG Karlsruhe, 21.10.2004 - 7 U 169/03

    Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur

  • OLG Stuttgart, 04.05.2007 - 14 U 7/06

    GmbH; GbR; Leistungsstörungen bei Sacheinlagen: Anspruch eines

  • BGH, 22.01.2015 - I ZR 127/13

    Berufung im Rückgriffsprozess eines Transportversicherers gegen ein

  • BGH, 24.10.2007 - IV ZR 12/07

    Zulässigkeit der Anschlussberufung

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 114/18

    Wirksamkeit des Widerrufs einer auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2019 - XI ZR 583/17-, Rn. 10 ff.; Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 572/16 Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, 6 U 193/16, Rn. 36).
  • OLG Stuttgart, 23.01.2018 - 6 U 238/16

    Widerruf des Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit der Klageänderung nach

    Da sich das Begehren der Kläger, die Umwandlung der Darlehensverträge in ein Rückgewährschuldverhältnis festgestellt zu erhalten, mit ihrem Interesse an der Rückgewähr der von ihnen erbrachten Leistungen deckt (vgl. o. a)) und diese Ansprüche durch die Aufrechnung ggf. erloschen wären, fehlt es auch nach Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse (vgl. schon Senat, Urteil vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16 -, Rn. 30 f., juris).

    Diese ist jedoch unzulässig, weil sie nur im Wege der Anschlussberufung in den Rechtsstreit eingeführt werden konnte (a)) und eine solche Anschlussberufung im Termin vom 5.12.2017 zwar eingelegt, jedoch verfristet ist (b)) (vgl. zum Ganzen bereits Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16).

    Die Kläger haben im Termin vom 5.12.2017 die demnach erforderliche Anschlussberufung zwar eingelegt, diese war jedoch verfristet, weil zum Zeitpunkt ihrer Einlegung die vom Senat mit Verfügung vom 2.1.2017 bis 10.2.2017 gesetzte Berufungserwiderungsfrist abgelaufen war, § 524 Abs. 2 S. 2 ZPO (vgl. zu den inhaltlichen Anforderungen an die wirksame Fristsetzung Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16 -, juris).

    Hierauf hätte also bereits erstinstanzlich, jedenfalls aber bei noch offener Berufungserwiderungsfrist reagiert werden und (zumindest hilfsweise) eine Klage auf negative Feststellung erhoben werden können (vgl. ebenso bereits Senat, Urteil vom 27.6.2017 - 6 U 193/16 -, juris).

  • BGH, 25.01.2022 - VIII ZR 359/20

    Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Anschlussberufung;

    b) Ob bei Versäumung der Anschlussberufungsfrist eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in analoger Anwendung der §§ 233 ff. ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (bejahend OLG Zweibrücken, NJW-RR 2003, 1299, 1300; OLG Karlsruhe, OLGR 2005, 443; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. August 2005 - 4 UF 47/05, juris Rn. 43; OLG Stuttgart [14. Zivilsenat], OLGR 2008, 25, 27 [für den Fall der Antragsänderung aufgrund eines nach § 139 ZPO gebotenen rechtlichen Hinweises zur sachgerechten Antragstellung]; MünchKomm-ZPO/Rimmelspacher, 6. Aufl., § 524 Rn. 32; MünchKomm-ZPO/Stackmann, aaO, § 233 Rn. 22; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Aufl., § 524 Rn. 15; Stein/Jonas/ Roth, ZPO, 23. Aufl., § 233 Rn. 9 [anders noch in der 22. Aufl., § 233 Fn. 20]; Cepl/Voß/Cassardt, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl., § 524 ZPO Rn. 21; BeckOK-ZPO/Wulf, Stand: 1. Dezember 2021, § 524 Rn. 19; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 4. Aufl., § 233 Rn. 9 und § 524 Rn. 11; Anders/Gehle/Göertz, ZPO, 80. Aufl., § 524 Rn. 17; Prütting/Gehrlein/Kazele, ZPO, 13. Aufl., § 233 Rn. 5; Braun, Lehrbuch des Zivilprozeßrechts, § 41 II 1 a; Strohn in: Festschrift für Wiedemann, 2002, S. 155, 159; verneinend Hk-ZPO/Wöstmann, 9. Aufl., § 524 Rn. 8; Ahrens in: Hirtz/Oberheim/Siebert, Berufung im Zivilprozess, 6. Aufl., Kap. 13 Rn. 67; Kern/Diehm/Beck, ZPO, 2. Aufl., § 524 Rn. 19; Pape, NJW 2003, 1150, 1151; Soyka, FuR 2002, 481, 482; Gerken, NJW 2002, 1095, 1096; wohl auch OLG Hamm, NJW-RR 2003, 1720, 1721; Born, FamRZ 2003, 1245, 1247; offen gelassen von OLG Stuttgart [6. Zivilsenat], NJW 2017, 3170 Rn. 40).
  • BGH, 03.07.2018 - XI ZR 572/16

    Erwirken der Feststellung der Umwandlung des Verbraucherdarlehensvertrags

    Im Übergang von der positiven Feststellungsklage zur Leistungsklage läge eine Klageerweiterung nach § 264 Nr. 2 ZPO, in dem Übergang von der positiven Feststellungsklage zur negativen Feststellungsklage läge eine Klageänderung nach § 263 ZPO (OLG Stuttgart, NJW 2017, 3170 Rn. 27 f. und Urteil vom 23. Januar 2018 - 6 U 238/16, juris Rn. 47 ff., 57 ff.).
  • KG, 08.09.2022 - 2 U 115/21

    Keine Kenntnis iSd. § 15 Abs. 1 HGB von der noch nicht eingetragenen und

    Wenn aber der in erster Instanz erfolgreiche Berufungsbeklagte das erstinstanzliche Urteil nicht nur verteidigen, sondern die von ihm im ersten Rechtszug gestellten Anträge erweitern oder einen neuen, in erster Instanz nicht vorgebrachten Anspruch geltend machen will, muss er den Anschluss an die fremde Berufung (§ 524 ZPO) erklären (vgl. BGH, Urteil vom 7. Dezember 2007 - V ZR 210/06 -, Rn. 13, juris; BGH, Urteil vom 13. Oktober 1954 - VI ZR 49/54 -, LS, juris; BGH, Urteil vom 24. November 1977 - VII ZR 160/76 -, Rn. 16, juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2017 - 6 U 193/16 -, Rn. 34, juris).
  • OLG Braunschweig, 21.06.2021 - 11 U 67/20

    Wirksamkeit des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages

    Die zumindest (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage weist indes zusätzlich einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand auf (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2019 - XI ZR 583/17 -, Rn. 10 ff. juris; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 - 6 U 193/16 -, juris, Rn. 36).
  • OLG Saarbrücken, 13.08.2020 - 4 U 100/19

    1. Bei einem verbundenen, der Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs

    Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urt. v. 02.04.2019 - XI ZR 583/17, juris Rdn. 10 ff; BGH, Urt. v. 03.07.2018 - XI ZR 572/16, juris Rdn. 17; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rdn. 30; OLG Hamm, Urt. v. 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rdn. 63; OLG Hamm, Urt. v. 16.12.2016 - 31 U 90/19, juris Rdn. 54; OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16, juris Rdn. 36; OLG Celle, Urt. v. 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rdn. 52).
  • KG, 09.05.2019 - 8 U 57/17

    Rückabwicklung eines Bankkreditvertrages nach Verbraucherwiderruf:

    Zutreffend hat daher der 6. Zivilsenat des OLG Stuttgart in seinem Urteil vom 23.01.2018 - 6 U 238/16 - juris Tz 29 ausgeführt, dass es "auch nach der Aufrechnung (weiterhin und erst recht) am notwendigen Feststellungsinteresse" für einen Antrag auf Feststellung der Umwandlung in ein Rückgewährschuldverhältnis fehle (ebenso im Ergebnis bereits OLG Stuttgart, Urt. v. 27.06.2017 - 6 U 193/16 - juris Tz 29-31) und hat damit seine frühere Rechtsprechung, die von der Zulässigkeit derartiger Feststellungsanträge im Hinblick auf regelmäßig höhere Gegenforderungen der Bank ausging (s. etwa Urt. v. 27.09.2016 - 6 U 46/16 - juris Tz 27, allerdings abgeändert durch Urt. des BGH vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16), aufgegeben.
  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 02.04.2019 - XI ZR 583/17, juris Rn. 10 ff; BGH, Urteil vom 03.07.2018 - XI ZR 572/16, juris Rn. 17; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 35/19, juris Rn. 30; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rn. 63; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017 - 6 U 193/16, juris Rn. 36; OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rn. 52).
  • OLG Hamm, 16.12.2019 - 31 U 90/19

    Folgen des Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrages im Rahmen eines

    Dennoch entspricht es ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der sich der Senat anschließt, dass die (auch) gegen eine künftige Erfüllungsleistung gerichtete negative Feststellungsklage einen von der Leistungsklage unterschiedlichen Streitgegenstand aufweist (vgl. BGH, Urteil vom 02. April 2019 - XI ZR 583/17-, Rn. 10 ff.; Urteil vom 03.07.2018, XI ZR 572/16 Rn. 17; OLG Stuttgart, Urteil vom 27.06.2017, 6 U 193/16, Rn. 36).
  • OLG Saarbrücken, 15.11.2017 - 1 U 11/17

    Bauprozess: Anforderungen an einen Bedenkenhinweise zur Unternehmerenthaftung;

  • OLG Hamm, 27.11.2019 - 31 U 35/19

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Karlsruhe, 07.02.2022 - 1 U 173/20

    Vergütungsansprüche aus einem Anstellungsvertrag als Vorstand einer

  • OLG Stuttgart, 18.12.2018 - 6 U 145/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Zulässigkeit einer positiven bzw. negativen

  • KG, 29.11.2018 - 8 U 31/17

    Feststellungsklage nach Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen:

  • KG, 10.12.2018 - 8 U 208/16

    Widerruf eines Altvertrages über ein Verbraucherdarlehen Zulässigkeit eines

  • OLG Köln, 07.11.2017 - 8 U 14/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts hinsichtlich eines

  • LG Bonn, 23.09.2021 - 19 O 212/20
  • LG Tübingen, 24.01.2018 - 2 O 250/15

    Widerrufsbelehrung von Immobiliendarlehen der DSL Bank fehlerhaft

  • OLG Köln, 21.02.2018 - 13 U 77/17
  • LG Bayreuth, 12.06.2020 - 44 O 283/19

    Darlehensvertrag, Darlehensnehmer, Widerruf, Widerrufsrecht, Widerrufsfrist,

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